Energieausweis-Pflicht
Hinweis: heizbilanz.de bietet keine Energieberatung und keine Vermittlung. Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind Gesetzestext, Förderrichtlinie und Ihr Aussteller bzw. Fachbetrieb.
Pflichtfälle (§ 80 GModG)
| Fall | Pflicht | Quelle |
|---|---|---|
| Neubau | Bedarfsausweis nach Fertigstellung, Übergabe an Eigentümer | § 80 Abs. 1 |
| Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing | Ausweis, wenn kein gültiger vorliegt | § 80 Abs. 3 |
| Besichtigung | spätestens bei der Besichtigung vorlegen (Aushang/Auslegen genügt) | § 80 Abs. 4–5 |
| nach Vertragsschluss | unverzüglich Original oder Kopie übergeben | § 80 Abs. 4 S. 5 |
| Immobilienanzeige | Pflichtangaben: Ausweisart, Kennwert, Energieträger, Baujahr, Effizienzklasse | § 87 |
| Behördengebäude > 250 m² mit Publikumsverkehr / sonstige > 500 m² | Aushang | § 80 Abs. 6–7 |
Ausnahmen
- Baudenkmäler: keine Pflicht nach § 80 Abs. 3–7 (§ 79 Abs. 4)
- kleine Gebäude: Vorschriften zum Energieausweis gelten nicht (§ 79 Abs. 4)
- Eigennutzung ohne Verkauf/Vermietung: keine Pflicht aus § 80 Abs. 3
Besonderheit Kauf Ein-/Zweifamilienhaus
Käufer müssen nach Übergabe ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer ausstellungsberechtigten Person führen, wenn es unentgeltlich angeboten wird (§ 80 Abs. 4 S. 6).
Bußgeld
| Verstoß | Höchstbetrag | Quelle |
|---|---|---|
| Ausweis nicht/zu spät vorgelegt oder übergeben | 10.000 € | § 108 Abs. 1 Nr. 18–19, Abs. 2 Nr. 2 |
| Pflichtangaben in Anzeige fehlen | 10.000 € | § 108 Abs. 1 Nr. 21 |
| Ausstellung ohne Berechtigung | 10.000 € | § 108 Abs. 1 Nr. 22 |
Was sich ab 1. Januar 2027 ändert
Ab 1.1.2027 gilt eine Neufassung der §§ 79–87 (BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 2 Nr. 31–34; Inkrafttreten nach Art. 9 Abs. 2; abgerufen 17.10.2026). Nach dem Wortlaut der Neufassung:
| Punkt | bis 31.12.2026 | ab 1.1.2027 |
|---|---|---|
| Bedarfsausweis (energetische Bilanzierung) bei Verkauf/Vermietung vorgeschrieben | Wohngebäude < 5 Wohnungen, Bauantrag vor 1.11.1977, ohne WSchV-1977-Niveau | nur noch für Nichtwohngebäude; die Sonderregel für ältere Wohngebäude ist in § 80 Abs. 3 n. F. nicht mehr enthalten |
| Verbrauchsausweis | Wohn- und Nichtwohngebäude | nur für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen (§ 82 Abs. 1 n. F.) |
| Pflichtfälle | Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing | zusätzlich bei Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags (§ 80 Abs. 3 n. F.) |
| Form | – | digital in maschinenlesbarem Format, auf Verlangen auch auf Papier (§ 79 Abs. 2 n. F.) |
| Baudenkmal-Ausnahme, Beratungsgespräch beim Kauf | § 79 Abs. 4, § 80 Abs. 4 | in der Neufassung nicht mehr enthalten |
| Pflichtangaben in Anzeigen | 5 Angaben (s. u.) | u. a. Ausstellungsdatum und Jahres-Primärenergiebedarf statt Endenergiewert (§ 87 n. F.); für vor 2027 ausgestellte Ausweise gelten die bisherigen Angaben weiter (§ 112 Abs. 3 n. F.) |
| Gültigkeit | 10 Jahre | unverändert (§ 79 Abs. 3 wird nicht geändert) |
Eigene Zusammenfassung des Gesetzestexts, keine Rechtsberatung. Bereits ausgestellte Ausweise bleiben bis zum Ende ihrer Gültigkeit gültig.
Gültigkeit
10 Jahre (§ 79 Abs. 3).
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