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Energieausweis-Pflicht

Hinweis: heizbilanz.de bietet keine Energieberatung und keine Vermittlung. Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind Gesetzestext, Förderrichtlinie und Ihr Aussteller bzw. Fachbetrieb.

Pflichtfälle (§ 80 GModG)

FallPflichtQuelle
NeubauBedarfsausweis nach Fertigstellung, Übergabe an Eigentümer§ 80 Abs. 1
Verkauf, Vermietung, Verpachtung, LeasingAusweis, wenn kein gültiger vorliegt§ 80 Abs. 3
Besichtigungspätestens bei der Besichtigung vorlegen (Aushang/Auslegen genügt)§ 80 Abs. 4–5
nach Vertragsschlussunverzüglich Original oder Kopie übergeben§ 80 Abs. 4 S. 5
ImmobilienanzeigePflichtangaben: Ausweisart, Kennwert, Energieträger, Baujahr, Effizienzklasse§ 87
Behördengebäude > 250 m² mit Publikumsverkehr / sonstige > 500 m²Aushang§ 80 Abs. 6–7

Ausnahmen

Besonderheit Kauf Ein-/Zweifamilienhaus

Käufer müssen nach Übergabe ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer ausstellungsberechtigten Person führen, wenn es unentgeltlich angeboten wird (§ 80 Abs. 4 S. 6).

Bußgeld

VerstoßHöchstbetragQuelle
Ausweis nicht/zu spät vorgelegt oder übergeben10.000 €§ 108 Abs. 1 Nr. 18–19, Abs. 2 Nr. 2
Pflichtangaben in Anzeige fehlen10.000 €§ 108 Abs. 1 Nr. 21
Ausstellung ohne Berechtigung10.000 €§ 108 Abs. 1 Nr. 22

Was sich ab 1. Januar 2027 ändert

Ab 1.1.2027 gilt eine Neufassung der §§ 79–87 (BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 2 Nr. 31–34; Inkrafttreten nach Art. 9 Abs. 2; abgerufen 17.10.2026). Nach dem Wortlaut der Neufassung:

Punktbis 31.12.2026ab 1.1.2027
Bedarfsausweis (energetische Bilanzierung) bei Verkauf/Vermietung vorgeschriebenWohngebäude < 5 Wohnungen, Bauantrag vor 1.11.1977, ohne WSchV-1977-Niveaunur noch für Nichtwohngebäude; die Sonderregel für ältere Wohngebäude ist in § 80 Abs. 3 n. F. nicht mehr enthalten
VerbrauchsausweisWohn- und Nichtwohngebäudenur für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen (§ 82 Abs. 1 n. F.)
PflichtfälleVerkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasingzusätzlich bei Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags (§ 80 Abs. 3 n. F.)
Form–digital in maschinenlesbarem Format, auf Verlangen auch auf Papier (§ 79 Abs. 2 n. F.)
Baudenkmal-Ausnahme, Beratungsgespräch beim Kauf§ 79 Abs. 4, § 80 Abs. 4in der Neufassung nicht mehr enthalten
Pflichtangaben in Anzeigen5 Angaben (s. u.)u. a. Ausstellungsdatum und Jahres-Primärenergiebedarf statt End­energiewert (§ 87 n. F.); für vor 2027 ausgestellte Ausweise gelten die bisherigen Angaben weiter (§ 112 Abs. 3 n. F.)
Gültigkeit10 Jahreunverändert (§ 79 Abs. 3 wird nicht geändert)

Eigene Zusammenfassung des Gesetzestexts, keine Rechtsberatung. Bereits ausgestellte Ausweise bleiben bis zum Ende ihrer Gültigkeit gültig.

Gültigkeit

10 Jahre (§ 79 Abs. 3).

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