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heizbilanz

CO₂-Kosten-Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter

Hinweis: heizbilanz.de bietet keine Energieberatung und keine Vermittlung. Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind Gesetzestext, Förderrichtlinie und Ihr Aussteller bzw. Fachbetrieb. Keine Rechtsberatung.

Der Rechner

Steht auf der Brennstoff- bzw. Heizkostenrechnung.

Laut Rechnung.

Abrechnungsjahr
Gas- oder Ölheizung nach § 43 GModG neu eingebaut (nach 29.07.2026)?

Bitte alle Werte eingeben und Jahr sowie Heizung wählen.

Stufenmodell nach Anlage CO2KostAufG, abgerufen 16.10.2026. § 5a (neu eingebaute § 43-Heizung, ab 2028 hälftig) ist abgebildet; § 5a für den Bio-Anteil ab 2029 und § 5b (Neubau) nicht. Amtliches Tool: Rechner des Bundeswirtschaftsministeriums. Keine Rechtsberatung.

Stufenmodell Wohngebäude (Anlage CO2KostAufG)

kg CO₂/m²/aMieterVermieter
< 12100 %0 %
12 bis < 1790 %10 %
17 bis < 2280 %20 %
22 bis < 2770 %30 %
27 bis < 3260 %40 %
32 bis < 3750 %50 %
37 bis < 4240 %60 %
42 bis < 4730 %70 %
47 bis < 5220 %80 %
≥ 525 %95 %

Quelle: Anlage CO2KostAufG, abgerufen 16.10.2026.

Neu seit GModG: Sonderregel für neu eingebaute Gas-/Ölheizungen

Für Heizungen, die nach § 43 GModG neu eingebaut werden (Gas, Heizöl, Flüssiggas, Einbau nach dem 29.07.2026), gilt in Wohnraum-Mietverhältnissen zusätzlich § 5a CO2KostAufG: Vermieter und Mieter tragen jeweils hälftig

Für Neubauten, die bis 31.12.2029 errichtet und erstmals genutzt werden, gilt das entsprechend, außer bei Bauantrag vor dem 13.05.2026 (§ 5b). Quellen abgerufen 17.10.2026.

Der Rechner bildet bisher nur das Stufenmodell ab; für § 43-Heizungen ab 2028 gilt die hälftige Teilung.

Amtliches Tool

Das Bundeswirtschaftsministerium bietet einen eigenen Rechner an: co2kostenaufteilung.bundeswirtschaftsministerium.de (erreichbar, geprüft 17.10.2026).

Weiterlesen: WP oder Gas