Pflichtangaben in der Immobilienanzeige
Hinweis: heizbilanz.de bietet keine Energieberatung und keine Vermittlung. Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind Gesetzestext, Förderrichtlinie und Ihr Aussteller bzw. Fachbetrieb. Keine Rechtsberatung.
Wann
Wenn vor Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing eine Anzeige in kommerziellen Medien erscheint und zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt (§ 87 Abs. 1 GModG, abgerufen 17.10.2026).
Die Pflichtangaben
| # | Angabe | gilt für |
|---|---|---|
| 1 | Art des Ausweises: Bedarfs- oder Verbrauchsausweis | alle |
| 2 | Endenergiebedarf bzw. -verbrauch laut Ausweis | alle; bei Nichtwohngebäuden getrennt für Wärme und Strom |
| 3 | wesentliche Energieträger der Heizung | alle |
| 4 | Baujahr laut Ausweis | Wohngebäude |
| 5 | Energieeffizienzklasse laut Ausweis | Wohngebäude |
Quelle: § 87 Abs. 1–2 GModG. Für Ausweise, die zwischen 1.10.2007 und 30.4.2014 ausgestellt wurden, gelten Sonderregeln nach § 112 (§ 87 Abs. 3).
Ab 1.1.2027
Für ab 2027 ausgestellte Ausweise verlangt § 87 n. F.: ob der Ausweis nach § 81 oder § 82 ausgestellt wurde, das Ausstellungsdatum, den Jahres-Primärenergiebedarf (kWh/(m²·a)), die Energieeffizienzklasse, das Baujahr und die wesentlichen Energieträger. Für vor dem 1.1.2027 ausgestellte Ausweise gelten die bisherigen Angaben weiter (§ 112 Abs. 3 n. F.). Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 2 Nr. 34 und 45.
Wer verantwortlich ist
Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber oder Makler – wer die Veröffentlichung verantwortet (§ 87 Abs. 1).
Bußgeld
Fehlende Pflichtangaben: bis 10.000 € (§ 108 GModG).
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