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Pflichtangaben in der Immobilienanzeige

Hinweis: heizbilanz.de bietet keine Energieberatung und keine Vermittlung. Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind Gesetzestext, Förderrichtlinie und Ihr Aussteller bzw. Fachbetrieb. Keine Rechtsberatung.

Wann

Wenn vor Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing eine Anzeige in kommerziellen Medien erscheint und zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt (§ 87 Abs. 1 GModG, abgerufen 17.10.2026).

Die Pflichtangaben

#Angabegilt für
1Art des Ausweises: Bedarfs- oder Verbrauchsausweisalle
2Endenergiebedarf bzw. -verbrauch laut Ausweisalle; bei Nichtwohngebäuden getrennt für Wärme und Strom
3wesentliche Energieträger der Heizungalle
4Baujahr laut AusweisWohngebäude
5Energieeffizienzklasse laut AusweisWohngebäude

Quelle: § 87 Abs. 1–2 GModG. Für Ausweise, die zwischen 1.10.2007 und 30.4.2014 ausgestellt wurden, gelten Sonderregeln nach § 112 (§ 87 Abs. 3).

Ab 1.1.2027

Für ab 2027 ausgestellte Ausweise verlangt § 87 n. F.: ob der Ausweis nach § 81 oder § 82 ausgestellt wurde, das Ausstellungsdatum, den Jahres-Primärenergiebedarf (kWh/(m²·a)), die Energieeffizienzklasse, das Baujahr und die wesentlichen Energieträger. Für vor dem 1.1.2027 ausgestellte Ausweise gelten die bisherigen Angaben weiter (§ 112 Abs. 3 n. F.). Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 2 Nr. 34 und 45.

Wer verantwortlich ist

Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber oder Makler – wer die Veröffentlichung verantwortet (§ 87 Abs. 1).

Bußgeld

Fehlende Pflichtangaben: bis 10.000 € (§ 108 GModG).

Noch kein Ausweis?

→ Energieausweis-Finder

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