Heizkostenabrechnung prüfen
Hinweis: heizbilanz.de bietet keine Energieberatung und keine Vermittlung. Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind Gesetzestext, Förderrichtlinie und Ihr Aussteller bzw. Fachbetrieb. Keine Rechtsberatung.
Checkliste
| Prüfpunkt | Regel | Quelle |
|---|---|---|
| Frist für die Abrechnung | spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums; danach grundsätzlich keine Nachforderung | § 556 Abs. 3 BGB |
| Frist für Einwände des Mieters | 12 Monate nach Zugang der Abrechnung | § 556 Abs. 3 BGB |
| Belege | Einsicht auf Verlangen, auch elektronisch | § 556 Abs. 4 BGB |
| Verteilung | 50–70 % der Heizkosten nach Verbrauch, Rest nach Fläche oder umbautem Raum; in bestimmten älteren Öl-/Gas-Gebäuden zwingend 70 % | § 7 Abs. 1 HeizkostenV |
| nicht verbrauchsabhängig abgerechnet | Mieter darf seinen Anteil um 15 % kürzen | § 12 Abs. 1 HeizkostenV |
| keine fernablesbaren Zähler trotz Pflicht oder fehlende Verbrauchsinfos | Kürzung um 3 % | § 12 Abs. 1 HeizkostenV |
| Pflichtinfos in der Abrechnung | u. a. Energieträger-Anteile, Steuern/Abgaben, Kosten der Erfassung, Vergleich mit Vorjahr und Durchschnittsnutzer | § 6a Abs. 3 HeizkostenV |
| CO₂-Kosten | Aufteilung nach Stufenmodell | Anlage CO2KostAufG |
Alle Normen abgerufen 17.10.2026. Die Kürzungsrechte gelten nicht zwischen Wohnungseigentümer und Eigentümergemeinschaft (§ 12 Abs. 1 S. 4 HeizkostenV).
Bei Streit
heizbilanz.de prüft keine Abrechnungen. Anlaufstellen sind Mietervereine, Haus- und Grundbesitzervereine oder Anwälte.
Weiterlesen: Monatliche Verbrauchsinfo · CO₂-Stufenmodell